Bürgersprechstunde in Erxleben
Bei der gemeinsamen Bürgersprechstunde in Erxleben wurde das Thema Löschwasserversorgung aufgeworfen. Am Abend fehlte das Löschwasserprotokoll der Stadt Osterburg. Dem Ortsbürgermeister in Erxleben hatte ich schon vorab mitgeteilt, dass es keine Einschränkungen aufgrund der “Dürre-Verordnung“ des Landkreises gab. Die Hydranten hätte also durch die Kameraden der Feuerwehr getestet werden können.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen habe ich das Innenministerium befragt. Hierzu kann Folgendes mitgeteilt werden:
Nach § 2 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) sind die Gemeinden verpflichtet, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen.
Die Feststellung des Löschwasserbedarfs erfolgt durch die Gemeinden in der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung. Für die Bemessung des allgemeinen Löschwasserbedarfs werden technische Regeln (DVGW-Arbeitsblatt W 405 für Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete) herangezogen. Dies entbindet Eigentümer oder Besitzer jedoch nicht davon, auf Grund eines hohen oder besonderen Gefahrenpotenzials (z. B. hohe Brandlast, hohe Brandausbreitungsgeschwindigkeit, besondere Brandabschnittsgrößen) oder auf Grund der Lage bzw. Größe ihres Grundstückes eigene vorbereitende Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes zu treffen. Ein zusätzlicher objektspezifischer Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde im Rahmen von Genehmigungsverfahren bzw. in der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung ebenfalls festzulegen.
Das Arbeitsblatt W 405 (https://www.dvgw.de/themen/wasser/netze-und-speicherung/loeschwasser/) unterscheidet zwischen Grundschutz und Objektschutz. Grundschutz bedeutet eine ausreichende Löschwassermenge zur Gewährleistung des Brandschutzes ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Objektschutz bedeutet einen über den Grundschutz hinausgehenden, objektbezogenen Löschwasserbedarf für Objekte in Wohn-/Gewerbe-/Misch- und Industriegebieten mit einem erhöhtem Brand- oder Personenrisiko (z. B. Verarbeitung und Lagerung brennbarer oder leichtentzündlicher Stoffe, Versammlungsstätten, Krankenhäuser).
Der Grundschutz ist von der Gemeinde zu gewährleisten. Die Wasserversorgungsunternehmen sind hierzu angehalten, die notwendigen Grundschutzmengen über das Trinkwassernetz zu gewährleisten. Durch den gesunkenen Trinkwasserbedarf und damit verbundene Reduzierungen in der Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes hat dies auch Auswirkungen auf die verfügbaren Löschwassermengen. Sind die für den Grundschutz im Arbeitsblatt DVGW 405 vorgeschriebenen Löschwassermengen nicht ausreichend, ist Löschwasser zusätzlich aus anderen Quellen, wie offene Gewässern (natürliche/künstliche), Löschwasserteiche (DIN 14210), Löschwasserbehälter (unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230) oder Löschwasserbrunnen (DIN 14220) bereitzustellen.
In Sachsen-Anhalt gibt es keine Vorgaben, in welcher Entfernung Hydranten vorzuhalten sind. Die DVGW-Regelungen lassen zu, dass alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m auf den Grundschutz anrechenbar sind. Löschwasserentnahmestellen sollen eine Löschwasserentnahme gemäß DVGW 400-1 (A) von mindestens 24 m³/h (400l/min) über die Dauer von 2 Stunden ermöglichen. Für den Nachweis der Löschwasserbereitstellung ist davon auszugehen, dass der Betriebsdruck an keiner Stelle des Netzes im bebauten Gebiet bei Löschwasserentnahme unter 1,5 bar abfällt, soweit keine höheren Netzdrücke für besondere Kunden einzuhalten sind.
Die beschriebenen Aufgaben sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse liegen im Aufgabenbereich der kommunalen Verwaltungen. Führungskräfte von Feuerwehren erhalten hierzu Grundkenntnisse in den Laufbahnlehrgängen und Fortbildungen am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.